Dafür, dass der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch gleich bekommt (oder dieser zumindest gleich bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses fällig gestellt werden kann) ist der Ausgleichsanspruch abzuzinsen.

Das bedeutet, dass der Handelsvertreter sich einen gewissen Abschlag dafür gefallen lassen muss, dass er nicht erst seine Provisionen über die Jahre verdienen muss, sondern eben gleich bekommt.

Während in alten Entscheidungen oft noch von einer Abzinsung von 5% oder 6% ausgegangen wird, ist dies heute auf Grund der aktuellen Kapitalmarktlage nicht mehr gerechtfertigt. Das Erstgericht ist in seiner Entscheidung von einer Abzinsung von 3% ausgegangen. Dies wurde bekämpft.

In der Klage wurde der Ausgleichsanspruch mit 2% Abzinsung berechnet. Das Oberlandesgericht bestätigte die Ansicht unserer Kanzlei, dass zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung von einer Abzinsung von 2% auszugehen war und korrigierte das erstinstanztliche Urteil dahingehend.