Im Handelsvertretergesetz ist angeführt, dass auch bei einer Eigenkündigung der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch bekommt, wenn infolge seines Alters kündigt und ihm eine Fortsetzung der Tätigkeit deswegen nicht mehr zumutbar ist.

Bis jetzt wurde regelmäßig an den Pensions- oder Rentenbescheid angeknüpft. Sofern es sich dabei um ein Regelpensionsbescheid handelt, war dies bis dato kein Problem.

In einer Entscheidung des OGH (9 ObA 105/10x) wurde allerdings ausgesprochen, dass ein Pensionsbescheid alleine nicht ausreichend ist, wenn es sich dabei nicht um das Regelpensionsalter handelt. Bei einer Korridorpension oder einer Hacklerpension müssen sonstige konkrete Gründe vorliegen, warum eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Ansonsten kann der Ausgleichsanspruch bei einer Eigenkündigung verloren gehen.

Bei der Regelpension wird dies vermutet, der Gegenbeweis sei aber sinngemäß zulässig, so der OGH.

Die Unzumutbarkeit sei stets im Einzelfall zu prüfen. Beispielsweise wurde angeführt, dass lange Reisetätigkeit und ähnliches solche Gründe sein können.

 

Von RA Dr. Clemens Pichler wurde zu der Entscheidung ein juristischer Fachbeitrag publiziert (ecolex 2012,378).