Ausgleichsanspruch

Eines der zentralen Themen im Handelsvertreterrecht ist der Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung. Je nach dem wie das Vertragsverhältnis beendet wurde, hat der Handelsvertreter mitunter ein Recht auf den sogenannten Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG. Es kommt darauf an, wie das Vertragsverhältnis beendet wurde. Ein Ausgleichsanspruch steht dem Handelsvertreter zu, wenn

  • das Vertragsverhältnis einvernehmlich beendet wird;
  • der Handelsvertreter ohne wichtigen Grund gekündigt wird;
  • Vertragsbeendigung in Folge Alters, Krankheit oder Gebrechens des Handelsvertreters;
  • berechtigte Kündigung des Handelsvertreters aus wichtigem Grund;

Kein Ausgleichsanspruch steht dem Handelsvertreter zu, wenn

  • er selbst ohne wichtigen Grund gekündigt hat;
  • der Handelsvertreter ohne ein von ihm verschuldeten wichtigen Grund gekündigt wurde;
  • in Folge eines Betriebsüberganges;

Der Ausgleichsanspruch muss (außergerichtlich) innerhalb eines Jahres ab Vertragsbeendigung geltend gemacht werden. Ist dies erfolgt, verjährt er grundsätzlich in drei Jahren ab Vertragsbeendigung.

Der Höhe nach ist der Ausgleichsanspruch mit dem Durchschnitt der Provisionen der letzten fünf Jahre vor Vertragsbeendigung begrenzt. Bei der konkreten Berechnung ist auf die Einzelheiten des Vertragsverhältnisses Rücksicht zu nehmen. Zuerst wird der sogenannte Rohausgleich anhand des letzten Jahres vor Vertragsbeendigung ermittelt. Liegt dieser über dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, ist der Ausgleichsanspruch der Höhe nach mit diesem Durchschnitt begrenzt.

Mitunter kommt es auch vor, dass auch andere Personen als klassische Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch haben, wenn Ihre Stellung im wesentlichen mit dem eines Handelsvertreters vergleichbar ist. Dies ist etwa bei Kfz-Vertragshändlers, bei Tankstellenpächtern oder auch bei Franchisenehmern der Fall.

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