Aus steuerlichen oder betrieblichen Gründen wird manchmal ein Rechtsformwechsel beabsichtigt. Das kann von einer GmbH & Co KG auf eine GmbH oder auch zum Einzelunternehmer und umgekehrt erfolgen.

Dies kann mitunter zum Verlust des Ausgleichsanspruch führen, der unter der „alten Betriebsform“ bestanden hätte. Für den Unternehmer handelt es sich um einen neuen Vertragspartner, auch wenn die handelnden Personen die selben bleiben. Dies kann dazu führen, dass ein Ausschlussgrund für das „alte“ Vertragsverhätnis vorliegt.

Der Ausgleichsanspruch des alten Vertragspartners muss auch innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht werden.

Weiterer Punkt ist, dass die geworbenen Stammkunden keine „neuen Stammkunden“ mehr sind und bei der „neuen“ Betriebsform nicht mehr ausgleichspflichtig sind.

In der Praxis empfiehlt sich, im Vorfeld eine entsprechende Vereinbarung mit dem Unternehmer zu treffen.