Die Rechtslage in Deutschland und Österreich ist durchwegs ähnlich. Im Detail gibt es aber immer wieder Unterschiede, was den Ausgleichsanspruch betrifft. Während etwa in Österreich eine „Einstandszahlung“ vom OGH als unzulässig qualifiziert wurde, hat dies der BGH anders gesehen.
Auch was das Konkurrenzverbot anbelangt, gibt es immer wieder Unterschiede.
Wenngleich auch das österreichische Vertriebsrecht sich an der europäischen Handelsvertreterrichtlinie (HV-RL) orientiert, haben die österreichischen Gericht erheblichen Ermessenspielraum.
Vergleichbar ist die Berechnung des Rohausgleichs und des Höchstbetrages für den Ausgleichanspruch. Zwar wird dies von Fall zu Fall unterschiedlich berechnet, die Grundstrukturen sind jedoch durchwegs vergleichbar.
In Österreich ist der Ausgleichsanspruch nach oben mit dem Durchscnitt der Jahresbruttoprovisionen der letzten 5 Jahre beschränkt. Dies ist in Deutschland gleich.
In Frankreich gibt es diese Beschränkung aber nicht und kann der Ausgleichsanspruch auch in der doppelten Höhe zugesprochen werden.