Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers

Der Franchisenehmer kann, muss aber nicht zwangsläufig ein Ausgleichsanspruch zustehen. Je nach konkreter Ausgestaltung des Vertriebssystems und Eingliederung des Franchisenehmers kann allerdings das HvertrG (Handelsvertretergesetz) zur Anwendung kommen, in dem der Ausgleichsanspruch geregelt ist.

Anhand verschiedenster Gesichtspunkte wird notwendigenfalls in einem Gerichtsverfahren geklärt, ob die Eingliederung eng genug ist, damit die Bestimmung über den Ausgleichsanspruch in Analogie angewendet wird.

Kriterien dafür sind etwa, die Vorgabe von einheitlicher Werbung, „empfohlener Verkaufspreise“, Bucheinsichtsrechte, Systemlieferanten, vorgegebene Wartungsfirmen, einheitliches CI und CD, vorgeschriebene Systemlieferanten etc.

Zusammengefasst steht einem Franchisenehmer umso eher ein Ausgleichsanspruch zu, umso weniger betriebswirtschaftliche, eigenständige Entscheidungen er selbst treffen kann.

Ist dies der Fall, geht die Prüfung des Ausgleichsanspruchs anhand der üblichen allgemeinen Kriterien weiter.

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