Wettbewerbsverbot

Im Gesetz ist ein Wettbewerbsverbot nicht ausdrücklich verankert. Der Handelsvertreter ist aber verpflichtet, ausschließlich die Interessen seines Unternehmers wahrzunehmen. Daraus lässt sich aber ableiten, dass er – sofern nichts anderes vereinbart ist – einem Wettbewerbsverbot unterliegt.

Das Wettbewerbsverbot ist aber nicht nur auf die Übernahme von Konkurrenzprodukten beschränkt, sondern verbietet jede Art der Förderung fremden Wettbewerbs. Der Handelsvertreter darf während aufrechtem Vertragsverhältnis sohin auch keine Konkurrenzprodukte (egal ob als Vertragshändler, Franchisenehmer, Arbeitnehmer, Konsulent oder Lieferant) vertreiben. Er darf sich auch an keinen Konkurrenzunternehmen beteiligen.

Im Einzelfall kann eine Konkurrenztätigkeit dann erlaubt sein, wenn sich diese Tätigkeit nicht schädigend für den Unternehmer auswirkt. In der Praxis ist etwa eine Tätigkeit für mehrere Unternehmer im Bereich der Versicherungsvermittler üblich.

Gerne beraten wir Sie zu Ihren Detailfragen zum Konkurrenzverbot.

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