In einer aktuelle höchstgerichtlichen Entscheidung wurde der Ausgleichsanspruch zwar dem Grunde nach zugesprochen, dann aber vom Gericht aus Gründen der Billigkeit auf Null reduziert.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichtes. Auch wenn dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch zugesprochen wurde, kann in weiterer Folge der Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen gekürzt werden. In Ausnahmefällen kann sogar eine Kürzung auf Null angemessen sein.

Es würde sich bei der Billigkeitsentscheidung geradezu um ein Musterbeispiel für eine im Einzelfall zu beurteilende Frage handeln, weswegen die Revision zurückgewiesen wurde. Eine korrekturbedürftige grobe Fehlbeurteilung würde wegen der Abwerbetätigkeit der Klägerin nicht vorliegen.